Das Bundesverfassungsgericht hat heute (19. Februar 2013) verkündet: “Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)”. Die Ungleichbehandlung verletzt also das Grundgesetz und ist damit verfassungswidrig. Die Sukzessivadoption muss auch für Paare erlaubt sein, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, also für verpartnerte lesbische Paare oder verpartnerte schwule Paare.
Der LSVD Schleswig-Holstein schreibt dazu: Bundesverfassungsgericht: Sukzessivadoption einfach erklärt
und hier findet Ihr den Link zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
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Bundesverfassungsgericht: Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig
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