Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer (Stiefkind-)Adoption durch die eingetragene Lebenspartnerin der leibliche Vater an der Adoption beteiligt sein muss. Dies gilt allerdings nicht für anonyme Samenspender. Ist dem Paar aber der Samenspender bekannt, muss das Paar die Daten des leiblichen Vaters benennen, damit er zu dem Verfahren befragt werden kann. Es genügt nicht zu sagen, der leibliche Vater wolle anonym bleiben, sei aber mit der Adoption einverstanden.
Die Richter in Karlruhe urteilten zu einem Fall eines lesbischen Paares, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Eine der beiden Frauen wurde mit einer "privaten" Samenspende schwanger, das Kind ist inzwischen vier Jahre alt. Dieses Kind wollte die eingetragene Lebenspartnerin adoptieren. In den Vorinstanzen wurde dafür aber die Zustimmung des leiblichen Vaters verlangt. Der leibliche Vater wolle aber nicht genannt werden, an diese Zusage würden die beiden Frauen sich halten.
Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das Kammergericht Berlin zurückgewiesen. Die beiden Frauen haben nun die Gelegenheit, die erforderlichen Angaben zum leiblichen Vater nachzureichen.
- Link zur Pressmitteilung des Bundesgerichtshof:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70624&pos=0&anz=45 - Link zum Urteil des Bundesgerichtshof:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70625&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf